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PDF  Mandanten-Monatsinfo Juli 2025  (Juli 2025)




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Recht / Zivilrecht 
Dienstag, 24.06.2025

Auch bei Kauf von Zweitmarkt-Tickets besteht Widerrufsrecht

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat erfolgreich gegen die Global Lifestyle GmbH geklagt, die über die Plattform „ticketbande.de“ Eintrittskarten für Sport- und Freizeitveranstaltungen auf dem Zweitmarkt vermittelt. Das Kammergericht Berlin untersagte u. a. die Verwendung der betreffenden Klausel (Az. 23 UKl 5/24).

Global Lifestyle bietet auf der Zweitmarkt-Plattform „ticketbande.de“ die Suche und Vermittlung von Eintrittskarten an, die Privatpersonen oder gewerbliche Händler bereits gekauft haben. Grundsätzlich können Online-Verträge über den Kauf von Waren und Dienstleistungen innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Das schloss das Unternehmen jedoch in seinen Geschäftsbedingungen (AGG) aus. Für ihre Dienstleistungen stehe den Kunden „von Gesetzes wegen kein Widerrufsrecht zu“. Dabei bezog sich das Unternehmen auf eine Ausnahmeregelung für Verträge im Zusammenhang mit Freizeitveranstaltungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Der vzbv klagte dagegen.

Das Kammergericht Berlin schoss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Ausnahmeregelung nicht für die Vermittlung von Zweitmarkt-Tickets gilt. Das Gesetz schließe das Widerrufsrecht nicht generell für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitveranstaltungen aus. Aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Az. C- 96/21) folge, dass nur der Veranstalter vor den wirtschaftlichen Folgen einer kostenlosen Stornierung von Eintrittskarten kurz vor Veranstaltungsbeginn geschützt werden soll. Das Widerrufsrecht könne deshalb nur ausgeschlossen werden, wenn der Veranstalter das Risiko trage, den Käufern das Geld für die Tickets im Fall eines Widerrufs erstatten zu müssen. An der Ticketbörse werden dagegen nur Eintrittskarten gehandelt, die bereits verkauft wurden. Ein Widerruf treffe nicht den Veranstalter, sondern den Wiederverkäufer oder den Vermittler. Damit sei die Ausnahmeregelung nicht anwendbar.

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